Nutzungs- und Haftungsbedingungen Kletterpark Waldheim

ALLGEMEINES

Jede teilnehmende Person muss die Nutzungs- und Haftungsbedingungen des Kletterparks Waldheim vor dem Betreten sorgfältig durchlesen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie, dass sie die Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist.

Bei Kindern und Jugendlichen müssen die Sorgeberechtigten die Bedingungen ebenfalls lesen, ihnen zustimmen und sie gemeinsam mit den minderjährigen Teilnehmenden besprechen.

Die Nutzung des Kletterparks Waldheim ist mit Risiken verbunden und erfolgt auf eigene Verantwortung.

BENUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN

  1. Vor der Nutzung der Parcours muss jede teilnehmende Person an der Sicherheitseinweisung teilnehmen.
  2. Von der Nutzung ausgeschlossen sind Personen, die aufgrund von Krankheiten oder körperlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen ein Sicherheitsrisiko für sich selbst oder andere darstellen. Aus Sicherheitsgründen gilt dies ebenso für Schwangere sowie für Personen mit einem Körpergewicht von über 120 kg.
    Für die Nutzung der einzelnen Parcours gelten alters- und griffhöhenabhängige Vorgaben; bitte beachten Sie hierzu die aktuellen, vor Ort ausgehängten Parcourbeschreibungen.
  3. Minderjährige dürfen den Hochseilgarten nur mit einer von den Erziehungs- bzw. Aufsichtsberechtigten unterschriebenen Einverständniserklärung nutzen.
  4. Die Nutzung des Kletterparks unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder bestimmten Medikamenten ist strikt untersagt.
  5. Es darf nur mit festem Schuhwerk und geeigneter Kleidung geklettert werden.

BENUTZUNGSREGELN

  1. Den Anweisungen des Personals zur Nutzung der Anlage ist jederzeit Folge zu leisten.
  2. Die Anlage darf nur mit der bereitgestellten Sicherheitsausrüstung genutzt werden. Das Tragen von Handschuhen ist verpflichtend. Jede teilnehmende Person muss vor dem Betreten der Parcours korrekt in das Sicherungssystem eingehängt sein.
  3. Die Selbstsicherung und das Begehen des Kletterparks erfolgen in eigener Verantwortung. Die vorhandenen Hinweisschilder sind sorgfältig zu beachten und genau einzuhalten.
  4. Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die eine Gefahr für die eigene Sicherheit oder die anderer darstellen könnten (z. B. Schmuck, Mobiltelefone). Offen getragene Piercings sind zu entfernen, Halstücher oder ähnliche Kleidung abzulegen und lange Haare müssen zusammengebunden sein.
  5. Alle Kletterelemente – insbesondere Leitern und Rutschen – dürfen nur einzeln benutzt werden. Auf den Plattformen dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
  6. Seilrutschen (Flying Fox) dürfen nur genutzt werden, wenn sich die vorausgehende Person nicht mehr in der Rutsche oder im Landebereich befindet. Das Berühren der Sicherungsseile während der Fahrt ist strengstens untersagt.
  7. Die ausgeliehene Ausrüstung ist sorgfältig zu behandeln. Sie darf nicht an andere Personen weitergegeben und während des Parcours nicht abgelegt werden. Zusätzlich ist das Rauchen mit angelegter Ausrüstung verboten.
  8. Das Gelände darf ausschließlich auf den dafür vorgesehenen, markierten Wegen betreten werden.

HAFTUNG

Der Betreiber des Kletterparks Waldheim, die Albartig GmbH, haftet gegenüber dem Nutzer in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Pflichtverletzungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 
Darüber hinaus wird die Haftung ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In den vorgenannten Fällen richtet sich die Haftung der Albartig GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Kleidung, Wertsachen oder sonstigen persönlichen Gegenständen übernimmt die Albartig GmbH keine Haftung. 

SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Regelung durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Einverständinserklärung

Aus Haftungsgründen, benötigen Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigen, um die Parcours selbständig beklettern zu dürfen.